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BPatG, 30.11.2006 - 19 W (pat) 30/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99
Schaltmechanismus
Auszug aus BPatG, 30.11.2006 - 19 W (pat) 30/06
Die Patentinhaberin hat die Fristversäumung nicht auf Grund einer eigenen Handlung oder Unterlassung zu vertreten, sie muss sich im vorliegenden Fall jedoch das Verschulden ihres Bevollmächtigten gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechen lassen (BGH GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus). - BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der …
Auszug aus BPatG, 30.11.2006 - 19 W (pat) 30/06
Die Fristversäumnis ist daher nicht Folge eines unzutreffenden Eingangsstempels - der Eingang des Schreibens des ehemaligen Bevollmächtigten der Patentinhaberin konnte naturgemäß nur für den 5. April 2006 bestätigt werden -, sondern Folge des Umstandes, dass entweder der insoweit jedenfalls zuständige Sachbearbeiter hinsichtlich der Fristberechnung eine Fehlbewertung vorgenommen hat, eine beauftragte Kanzleikraft mit der Bewertung überfordert war (BGH NJW 1991, 1179) oder eine beauftragte Kanzleikraft nicht hinreichend kontrolliert wurde (…Schulte, a. a. O., Rd. 87 mit Rechtsprechungsnachweisen). - BGH, 22.12.1983 - X ZB 17/82
Schlitzwand
Auszug aus BPatG, 30.11.2006 - 19 W (pat) 30/06
Anders als in den Fällen, in denen das Patent auf einen Einspruch hin aufrecht erhalten wird, steht der Patentinhaberin im umgekehrten Fall keine andere Möglichkeit offen, ihr Begehren anderweitig durchzusetzen (BGH GRUR 1984, 337 - Schlitzwand;… Busse-Schuster, PatG, Kommentar, 6. Auflage, § 6 PatKostG Rd. 11). - BGH, 23.04.1975 - VIII ZB 4/75
Rechtsmittelfristen - Routinesachen - Fristberechnung - Zustellung - Frage nach …
Auszug aus BPatG, 30.11.2006 - 19 W (pat) 30/06
Da es sich ersichtlich um kein gerichtliches Schreiben handelte, konnte - soweit man dies überhaupt für zulässig erachtet - die Prüfung einer eventuellen Fristwahrung schon grundsätzlich nicht einer einfachen Kanzleikraft übertragen werden, denn es bedurfte nicht nur der Bewertung des Übermittlungsgrunds, sondern auch des Übermittlungsinhalts (BGH VersR 75, 854).